Vier Gründe für einen Abmeldelink in Ihrem Newsletter
Von Karsten Büttner
Die
jüngste Studie von klickfreundlich
(Oktober 2007) hat die Ergebnisse einer früheren Studie von
absolit aus dem Jahre
2004 bestätigt: viele Newsletter sind nicht nur aus Marketingsicht
optimierungsbedürftig, sondern aus rechtlicher Sicht problematisch.
So ist es auch mit dem Abmeldelink, der bei einer ganzen Reihe von
Newslettern fehlt. Wir haben diese und mehr gravierende Fehler selbst
bei großen Firmen und etablierten Berufsverbänden festgestellt.
Es gibt vier Gründe, warum Sie Newsletterabonnenten eine Abmeldung
leicht machen sollten.
1. Arbeitsplatzwechsel, Änderung des Providers (und damit der
E-Mailadresse), "Informations-Overkill" sind die häufigsten Gründe,
den Bezug eines Newsletters aufzugeben. Wer kein Interesse mehr
an Ihren Themen hat, sollte nicht mehr als "Karteileiche" mitgeführt
werden.
2. Häufig genug haben sich Ihre Abonnenten unter einer anderen E-Mailadresse
längst wieder angemeldet. Dieses geschieht auch, selbst wenn eine
Änderung des eigenen Nutzerprofils leicht möglich wäre.
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Telemediengesetz
Am 1.3.2007 trat das Telemediengesetz (für Deutschland) in
Kraft. Es löst das Teledienstegesetz (TDG) und das Teledienstedatenschutzgesetz
(TDDSG) und den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) ab.
Drei Punkte sind es hauptsächlich, gegen die sich die Kritiker
wenden.
1. eine wirksame Spambekämpfung kann mit dem Telemediengesetz
nicht erreicht werden
2. einige Regelungen - wie Offenlegung von Daten - gehen auch
weit über das Ziel nationaler Gefahrenabwehr hinaus
3. Tatbestände wie irreführende Betreffzeilen werden nur unzureichend
ausgeführt, es bleibt eine große Rechtsunsicherheit zurück
Trotzdem das Telemediengesetz für Deutschland erlassen wurde,
kann es für Newsletter-Versender anderer Länder wie Österreich
oder Schweiz dann Relevanz haben, wenn sie nach Deutschland
versenden.
Denn es gilt das Empfängerlandprinzip. Die wichtigsten Regelungen
im Zusammenhang mit dem E-Mailmarketing sind die Gestaltung
des Absenders und die Betreffzeile. Die Absenderangabe darf
den Empfänger nicht irreführen.
Ob schon eine Irreführung vorliegt, wenn der Absender des
Newsletters support@meine-domain.de oder webmaster@meine-domain.de
lautet, werden wohl die Gerichte erst entscheiden. Name plus
Firmenname im Absenderfeld dürften eine sichere Lösung sein.
Wenn Sie Ihre Absenderangabe ändern (müssen), informieren
Sie Ihre Empfänger. Denn etliche von ihnen werden Ihren Newsletter
entweder nach dem Absender in Postfächer filtern oder Ihren
Absender überhaupt als positives Filterkriterien (White Listing)
verwenden.
In der Betreffzeile darf der kommerzielle Charakter der Mail
nicht verschleiert werden. Wenngleich keine Kennzeichnungspflicht
wie [Werbung] oder [Kommerziell] verlangt wird - und auch
nicht in vorauseilendem Gehorsam sinnvoll ist - so enthält
sich der Gesetzgeber einer konkreten Ausgestaltung.
Eine Betreffzeile wie "Sie haben gewonnen" ist dann offensichtlich
abmahnfähig, wenn in der Mail kein wirklicher Gewinn für den
Leser vorliegt. So zum Beispiel, wenn es in der Mail heißt:
"Unser Newsletter enthält jetzt nur noch die Teaser zu den
Artikeln. Damit gewinnen Sie Zeit …"
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3. Wer sich nicht leicht austragen kann, wechselt angesichts von
unerwünschten Mails auch schon einmal die E-Mailadresse und erzeugt
damit ein "Hard Bounce". Das heißt, die Adresse ist dauerhaft nicht
mehr erreichbar.
4. Der gewichtigste Grund für eine automatisierte Abbestellung:
Das Telemediengesetz fordert, dass sowohl die Einwilligung zum Bezug
des Newsletters protokolliert wird als auch die Einwilligung jederzeit
einfach zu widerrufen ist.
Natürlich könnten Sie auch mit dem einfachen Satz: "Wenn Sie unseren
Newsletters nicht mehr beziehen wollen, schicken Sie uns eine E-Mail
mit dem Betreff: "Abmelden" an die folgende E-Mailadresse: abmelden@beispiel-firma.de"
Doch übersehen Sie diese Mail oder vergessen die Abmeldung manuell
vorzunehmen, kann Ihnen eine Unterlassungserklärung ins Haus flattern,
die mit Kosten verbunden ist. Das automatisierte Verfahren und der
Verweis auf den entsprechenden Link bewahrt Sie vor diesen Problemen.
Abgesehen davon spart eine automatisierte Verwaltung natürlich Arbeitszeit.
Handlungsmöglichkeiten
Es gibt mehrere Abbestellmöglichkeiten in Versandlösungen. Die beste
ist die eines kodierten Abmeldelinks, in dem die E-Mailadresse des
Abonnenten integriert ist. Ein Klick reicht, der Abonnent wird automatisch
aus der Datenbank gelöscht und erhält eine Bestätigung per E-Mail.
Die Bestätigung der Abmeldung können Sie nutzen, um
1. die Gründe zu erfragen
2. einen Link für ein (vereinfachtes) Wiederanmelden anzubringen,
falls ein Versehen vorlag.
Nutzen Sie zudem die Möglichkeit, dass Ihr Abonnent seine E-Mailadresse
(und eventuell Themen-Vorlieben) selbstständig ändern kann.
Inhalt des Telemediengesetzes
der-newsletter-experte.de
Karsten Büttner
Rostockstr. 2
23564 Lübeck
Fon +49 (0)451-61129920
Fax +49 (0)451-61129930
mailto:karsten.buettner@der-newsletter-experte.de
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