Wissen und Lösungen für Newsletterbetreiber

Vier Gründe für einen Abmeldelink in Ihrem Newsletter

Von Karsten Büttner

Die jüngste Studie von klickfreundlich (Oktober 2007) hat die Ergebnisse einer früheren Studie von absolit aus dem Jahre 2004 bestätigt: viele Newsletter sind nicht nur aus Marketingsicht optimierungsbedürftig, sondern aus rechtlicher Sicht problematisch. So ist es auch mit dem Abmeldelink, der bei einer ganzen Reihe von Newslettern fehlt. Wir haben diese und mehr gravierende Fehler selbst bei großen Firmen und etablierten Berufsverbänden festgestellt.

Es gibt vier Gründe, warum Sie Newsletterabonnenten eine Abmeldung leicht machen sollten.

1. Arbeitsplatzwechsel, Änderung des Providers (und damit der E-Mailadresse), "Informations-Overkill" sind die häufigsten Gründe, den Bezug eines Newsletters aufzugeben. Wer kein Interesse mehr an Ihren Themen hat, sollte nicht mehr als "Karteileiche" mitgeführt werden.

2. Häufig genug haben sich Ihre Abonnenten unter einer anderen E-Mailadresse längst wieder angemeldet. Dieses geschieht auch, selbst wenn eine Änderung des eigenen Nutzerprofils leicht möglich wäre.

Telemediengesetz

Am 1.3.2007 trat das Telemediengesetz (für Deutschland) in Kraft. Es löst das Teledienstegesetz (TDG) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) ab.

Drei Punkte sind es hauptsächlich, gegen die sich die Kritiker wenden.

1. eine wirksame Spambekämpfung kann mit dem Telemediengesetz nicht erreicht werden

2. einige Regelungen - wie Offenlegung von Daten - gehen auch weit über das Ziel nationaler Gefahrenabwehr hinaus

3. Tatbestände wie irreführende Betreffzeilen werden nur unzureichend ausgeführt, es bleibt eine große Rechtsunsicherheit zurück

Trotzdem das Telemediengesetz für Deutschland erlassen wurde, kann es für Newsletter-Versender anderer Länder wie Österreich oder Schweiz dann Relevanz haben, wenn sie nach Deutschland versenden.

Denn es gilt das Empfängerlandprinzip. Die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit dem E-Mailmarketing sind die Gestaltung des Absenders und die Betreffzeile. Die Absenderangabe darf den Empfänger nicht irreführen.

Ob schon eine Irreführung vorliegt, wenn der Absender des Newsletters support@meine-domain.de oder webmaster@meine-domain.de lautet, werden wohl die Gerichte erst entscheiden. Name plus Firmenname im Absenderfeld dürften eine sichere Lösung sein. Wenn Sie Ihre Absenderangabe ändern (müssen), informieren Sie Ihre Empfänger. Denn etliche von ihnen werden Ihren Newsletter entweder nach dem Absender in Postfächer filtern oder Ihren Absender überhaupt als positives Filterkriterien (White Listing) verwenden.

In der Betreffzeile darf der kommerzielle Charakter der Mail nicht verschleiert werden. Wenngleich keine Kennzeichnungspflicht wie [Werbung] oder [Kommerziell] verlangt wird - und auch nicht in vorauseilendem Gehorsam sinnvoll ist - so enthält sich der Gesetzgeber einer konkreten Ausgestaltung.

Eine Betreffzeile wie "Sie haben gewonnen" ist dann offensichtlich abmahnfähig, wenn in der Mail kein wirklicher Gewinn für den Leser vorliegt. So zum Beispiel, wenn es in der Mail heißt: "Unser Newsletter enthält jetzt nur noch die Teaser zu den Artikeln. Damit gewinnen Sie Zeit …"


3. Wer sich nicht leicht austragen kann, wechselt angesichts von unerwünschten Mails auch schon einmal die E-Mailadresse und erzeugt damit ein "Hard Bounce". Das heißt, die Adresse ist dauerhaft nicht mehr erreichbar.

4. Der gewichtigste Grund für eine automatisierte Abbestellung: Das Telemediengesetz fordert, dass sowohl die Einwilligung zum Bezug des Newsletters protokolliert wird als auch die Einwilligung jederzeit einfach zu widerrufen ist.

Natürlich könnten Sie auch mit dem einfachen Satz: "Wenn Sie unseren Newsletters nicht mehr beziehen wollen, schicken Sie uns eine E-Mail mit dem Betreff: "Abmelden" an die folgende E-Mailadresse: abmelden@beispiel-firma.de"

Doch übersehen Sie diese Mail oder vergessen die Abmeldung manuell vorzunehmen, kann Ihnen eine Unterlassungserklärung ins Haus flattern, die mit Kosten verbunden ist. Das automatisierte Verfahren und der Verweis auf den entsprechenden Link bewahrt Sie vor diesen Problemen. Abgesehen davon spart eine automatisierte Verwaltung natürlich Arbeitszeit.

Handlungsmöglichkeiten
Es gibt mehrere Abbestellmöglichkeiten in Versandlösungen. Die beste ist die eines kodierten Abmeldelinks, in dem die E-Mailadresse des Abonnenten integriert ist. Ein Klick reicht, der Abonnent wird automatisch aus der Datenbank gelöscht und erhält eine Bestätigung per E-Mail. Die Bestätigung der Abmeldung können Sie nutzen, um

1. die Gründe zu erfragen

2. einen Link für ein (vereinfachtes) Wiederanmelden anzubringen, falls ein Versehen vorlag.

Nutzen Sie zudem die Möglichkeit, dass Ihr Abonnent seine E-Mailadresse (und eventuell Themen-Vorlieben) selbstständig ändern kann.


Inhalt des Telemediengesetzes

 


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Karsten Büttner
Rostockstr. 2
23564 Lübeck
Fon +49 (0)451-61129920
Fax +49 (0)451-61129930
mailto:karsten.buettner@der-newsletter-experte.de

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